VG Freiburg - Beschluss vom 21.04.2022
4 K 3712/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3; SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 1; KAG BW § 2; KAG BW § 19; KiTaG BW § 6 S. 2;

Vorläufiger Rechtsschutz; Kostenbeitrag; Kernzeitbetreuung; Tageseinrichtung; Elternbeiträge; Beitragsstaffelung; Geschwisterkindermäßigung; auswärtige Familien; Ungleichbehandlung

VG Freiburg, Beschluss vom 21.04.2022 - Aktenzeichen 4 K 3712/21

DRsp Nr. 2022/8018

Vorläufiger Rechtsschutz; Kostenbeitrag; Kernzeitbetreuung; Tageseinrichtung; Elternbeiträge; Beitragsstaffelung; Geschwisterkindermäßigung; auswärtige Familien; Ungleichbehandlung

1. Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheids für die Kernzeitbetreuung eines Grundschulkindes in einer kommunalen Betreuungseinrichtung (hier bejaht). 2. Die Neufassung des § 90 Abs. 3 SGB VIII sieht abweichend zur früheren Rechtslage eine bundesweite Pflicht zur sozialen Staffelung von pauschalierten Kostenbeiträgen vor, wenn die Beiträge für die Inanspruchnahme einer Betreuungsleistung nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII erhoben werden. 3. Eine kommunale Beitragsatzung, die keine Regelung zur Staffelung von Elternbeiträgen enthält, ist im Hinblick auf § 90 Abs. 3 SGB VIII unwirksam. 4. Bei der konkreten Ausgestaltung der Kostenbeitragsstaffelung kommt dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. 5. Es begegnet voraussichtlich auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG keinen rechtlichen Bedenken, eine Geschwisterkindermäßigung in einer kommunalen Beitragssatzung auf ortsansässige Familien zu beschränken.

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VIII § 90 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 90 Abs. 3; SGB VIII § 22 Abs. 1 S. 1; KAG BW § 2;