SchlHOLG - Urteil vom 19.05.2021
9 U 39/21
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 10;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 43/21

Vorläufiges Unterlassen einer behaupteten ehrverletzenden ÄußerungEigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes RahmenrechtZurückstehen eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der MeinungsäußerungsfreiheitDie rechtliche Sachkunde eines Insolvenzverwalters betreffende wertende Stellungnahme

SchlHOLG, Urteil vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 9 U 39/21

DRsp Nr. 2022/6215

Vorläufiges Unterlassen einer behaupteten ehrverletzenden Äußerung Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht Zurückstehen eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit Die rechtliche Sachkunde eines Insolvenzverwalters betreffende wertende Stellungnahme

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 9. März 2021, Az. 4 O 43/21 (1), wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 10;

Gründe

I.

Der Verfügungskläger verlangt vom Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Unterlassen einer behaupteten ehrverletzenden Äußerung.

Beide Parteien sind Rechtsanwälte und als Insolvenzverwalter tätig. Das zuständige Amtsgericht bestellte den Verfügungsbeklagten in einem Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter. Der Verfügungskläger war in diesem Insolvenzverfahren als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners tätig.