LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.11.2007
6 Ta 250/07
Normen:
ZPO § 115 § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 388/06

Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch bei Insolvenz des Antragstellers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.11.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 250/07

DRsp Nr. 2008/9700

Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch bei Insolvenz des Antragstellers

Die Tatsache, dass sich der Antragsteller seit März 2002 in einem Insolvenzverfahren befindet, bedeutet nicht zwingend "Prozessarmut", da auch ein Insolvenzverfahren das Existenzminimum des Insolvenzschuldners durch die Pfändungsgrenzen sicherstellt und eine wirtschaftliche Situation vorliegen kann, die unter Berücksichtigung des nach § 115 ZPO zu berücksichtigenden Freibetrages durchaus ein zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzbares Einkommen ergeben kann; das aber ist ohne klare Angaben in einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht feststellbar.

Normenkette:

ZPO § 115 § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das am 16. Februar 2006 eingeleitete Klageverfahren auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu Recht zurückgewiesen, weil die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Prozesskostenhilfeerklärung nebst entsprechender Belege während des Verfahrens, das durch Vergleich am 06. April 2006 abgeschlossen wurde, nicht vorgelegt wurde.