LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.04.2014
5 Ta 62/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 539/14

Vorlage des Mietvertrages zum Nachweis von Wohnkosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe; rechtwidrige Versagung der Prozesskostenhilfe bei rechtzeitigem Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 62/14

DRsp Nr. 2014/10670

Vorlage des Mietvertrages zum Nachweis von Wohnkosten im Rahmen der Prozesskostenhilfe; rechtwidrige Versagung der Prozesskostenhilfe bei rechtzeitigem Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur "insoweit" abzulehnen, als der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet hat.2. um Nachweis der in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskosten angegebenen Wohnkosten reicht in der Regel die Vorlage des Mietvertrages, wenn die Anschrift des Antragstellers mit derjenigen des Mietobjekts übereinstimmt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 19.03.2014, Az. 2 Ca 539/14, abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt M., bewilligt. Eine Ratenzahlung findet nicht statt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.