BVerwG - Beschluss vom 21.02.2007
20 F 9.06
Normen:
GG Art. 97 Abs. 1 Art. 114 Abs. 2 ; VwGO § 99 ; BRHG § 3 § 4 §§ 8 ff. § 20 ; DRiG § 43 ; BVerfGG § 30 Abs. 2 ;

Vorlage von Behördenakten im Prozess; Akten des Bundesrechnungshofs; Mitglieder des Bundesrechnungshofs; Prüfungsbeamter; richterliche Unabhängigkeit; Beratungsgeheimnis; Gegenstand der gebotenen Verschwiegenheit

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 20 F 9.06

DRsp Nr. 2007/6403

Vorlage von Behördenakten im Prozess; Akten des Bundesrechnungshofs; Mitglieder des Bundesrechnungshofs; Prüfungsbeamter; richterliche Unabhängigkeit; Beratungsgeheimnis; Gegenstand der gebotenen Verschwiegenheit

»Der Bundesrechnungshof kann die Vorlage seiner Akten verweigern, soweit darin Äußerungen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofs niedergelegt sind, die den Meinungsbildungsprozess zwischen den Mitgliedern in einem Prüfungsverfahren erkennen lassen.«

Normenkette:

GG Art. 97 Abs. 1 Art. 114 Abs. 2 ; VwGO § 99 ; BRHG § 3 § 4 §§ 8 ff. § 20 ; DRiG § 43 ; BVerfGG § 30 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antrag des Klägers ist begründet. Die Weigerung der Beklagten vom 27. September 2006, die vom Verwaltungsgericht Köln angeforderten Akten des Bundesrechnungshofs im Rechtsstreit 25 K 3808/06 vorzulegen, ist rechtswidrig.