LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.01.2005
8 Ta 256/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ha 28/04

Vorlage von Belegen im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 256/04

DRsp Nr. 2005/12015

Vorlage von Belegen im Prozesskostenhilfeverfahren

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung für die am 09.08.2004 erhobene Zahlungsklage zurückgewiesen, weil der Kläger bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag am 21.09.2004 trotz gerichtlicher Hinweise keinerlei Belege nachgereicht habe.

Gegen den am 06.10.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers mit welcher der Mietvertrag, der Bescheid für das Überbrückungsgeld, die aktuellen Steuerunterlagen und die Nachweise über die Schulden in Fotokopie vorgelegt wurde. Im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 03.11.2004 wird die Unvollständigkeit der Belege und deren mangelnde Zuordenbarkeit beanstandet.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 60 d. A.) und die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die statthafte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, S. 2, 567 ff. ZPO).

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B., A-Stadt, zu bewilligen.