OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2018
12 E 620/17
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2527/16

Vorlage von Beweisurkunden durch den Sozialleistungen Beanspruchenden selbst im Rahmen der Gewährung von Wohngeld

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 12 E 620/17

DRsp Nr. 2018/15063

Vorlage von Beweisurkunden durch den Sozialleistungen Beanspruchenden selbst im Rahmen der Gewährung von Wohngeld

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 44 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.