OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.10.2023
12 A 1308/22
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 8;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 2123/21

Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes aus der ex-ante-Perspektive als Voraussetzungen einer Inobhutnahme; Kindeswohlgefährdung durch paranoide Verhaltensweisen der Muter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.10.2023 - Aktenzeichen 12 A 1308/22

DRsp Nr. 2023/14728

Vorliegen einer dringenden Gefahr für das Wohl des Kindes aus der ex-ante-Perspektive als Voraussetzungen einer Inobhutnahme; Kindeswohlgefährdung durch paranoide Verhaltensweisen der Muter

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag teilweise (hinsichtlich der erstinstanzlich verfolgten Klageanträge zu 2. und 3.) zurückgenommen hat. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VIII § 8;

Gründe

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus W. für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu 2. ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.