Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. -N. T. bewilligt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Es ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der am 30. November 2015 von der Beklagten verfügten Inobhutnahme der Kinder der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Auch ist die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen.
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