VGH Bayern - Beschluss vom 19.06.2018
12 C 18.313
Normen:
SGB VIII §§ 27 ff.; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 78b; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 16.2812

Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei Leistungsansprüchen einer jugendhilferechtlichen Einrichtung für Leistungen an einen Dritten gegenüber dem Jugendhilfeträger im Falle eines Dreiecksverhältnisses

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 12 C 18.313

DRsp Nr. 2018/10685

Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei Leistungsansprüchen einer jugendhilferechtlichen Einrichtung für Leistungen an einen Dritten gegenüber dem Jugendhilfeträger im Falle eines Dreiecksverhältnisses

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII §§ 27 ff.; SGB VIII § 35a; SGB VIII § 78b; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4;

Gründe