Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Die Beklagten betreiben als Trägerinnen der freien Jugendhilfe verschiedene Einrichtungen, in denen Jugendhilfeleistungen erbracht werden. Nach Hinweisen auf von Betriebserlaubnissen bzw. Leistungsvereinbarungen abweichendem Personaleinsatz und erfolgloser Aufforderung zur Beibringung von Nachweisen und Erteilung von Auskünften zum Personaleinsatz erhob die Klägerin Klage auf Rechenschaftslegung und Auskunftserteilung zum Verwaltungsgericht München. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen.
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