VGH Bayern - Beschluss vom 19.06.2018
12 C 18.317
Normen:
SGB VIII § 27; SGB VIII § 78b; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 15.4371

Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei Leistungsansprüchen einer jugendhilferechtlichen Einrichtung für Leistungen an einen Dritten gegenüber dem Jugendhilfeträger im Falle eines Dreiecksverhältnisses

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 12 C 18.317

DRsp Nr. 2018/10688

Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bei Leistungsansprüchen einer jugendhilferechtlichen Einrichtung für Leistungen an einen Dritten gegenüber dem Jugendhilfeträger im Falle eines Dreiecksverhältnisses

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 27; SGB VIII § 78b; VwGO § 40 Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4;

Gründe

Die Beklagten betreiben als Trägerinnen der freien Jugendhilfe verschiedene Einrichtungen, in denen Jugendhilfeleistungen erbracht werden. Nach Hinweisen auf von Betriebserlaubnissen bzw. Leistungsvereinbarungen abweichendem Personaleinsatz und erfolgloser Aufforderung zur Beibringung von Nachweisen und Erteilung von Auskünften zum Personaleinsatz erhob die Klägerin Klage auf Rechenschaftslegung und Auskunftserteilung zum Verwaltungsgericht München. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen.