OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2018
20 A 2065/17.PVL
Normen:
WO -LPVG § 6 Abs. 3; LPVG NRW § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2019, 377
DÖV 2018, 1057
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 34 K 7568/16

Vorliegen eines Aushangs im Sinne des § 6 Abs. 3 WO-LPVG bei Aufhängen eines Hinweises bzgl. des Ausliegens eines Wahlausschreiben in einem nicht allgemein und nicht jederzeit zugänglichen Raum zur Einsichtnahme; Anfechtung der Wahl der Personalräte in den Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 20 A 2065/17.PVL

DRsp Nr. 2018/7683

Vorliegen eines Aushangs im Sinne des § 6 Abs. 3 WO -LPVG bei Aufhängen eines Hinweises bzgl. des Ausliegens eines Wahlausschreiben in einem nicht allgemein und nicht jederzeit zugänglichen Raum zur Einsichtnahme; Anfechtung der Wahl der Personalräte in den Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften

Das Aufhängen eines Hinweises, dass das Wahlausschreiben in einem nicht allgemein und nicht jederzeit zugänglichen Raum zur Einsichtnahme ausliegt, stellt keinen Aushang im Sinne des § 6 Abs. 3 WO -LPVG dar und kann einen solchen auch nicht ersetzen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die in der Zeit vom 6. bis 9. Juni 2016 durchgeführte Wahl des Personalrats beim Polizeipräsidium E. wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WO -LPVG § 6 Abs. 3; LPVG NRW § 22 Abs. 1;

[Gründe]

I.