VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.05.2018
12 S 2721/17
Normen:
SGB IX a.F. § 2 Abs. 2; SGB IX a.F. § 2 Abs. 3; SGB IX a.F. § 68 Abs. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 173 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2018, 675
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1197/15

Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen die erfolgte Zustimmung des Integrationsamts zu einer rechtkräftigen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2018 - Aktenzeichen 12 S 2721/17

DRsp Nr. 2018/8576

Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage gegen die erfolgte Zustimmung des Integrationsamts zu einer rechtkräftigen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht

Hat das Arbeitsgericht unanfechtbar die Wirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber festgestellt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die erfolgte Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung, wenn durch die Aufhebung der Zustimmung zur Kündigung die Grundlage für die frühere arbeitsgerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung nicht entfallen würde und daher auch die Möglichkeit der Restitutionsklage nach § 79 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 6 ZPO nicht in Betracht käme.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. November 2017 - 7 K 1197/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 2 Abs. 2; SGB IX a.F. § 2 Abs. 3; SGB IX a.F. § 68 Abs. 2; SGB IX § 85; SGB IX § 173 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2017, mit welchem der Antrag der Klägerin vom 28. Mai 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten abgelehnt worden ist, ist unbegründet.