OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.08.2018
15 A 2313/17
Normen:
KAG NRW § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BGB § 280 Abs. 1; WBO § 5 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 804/16

Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der durchgeführten Maßnahme als Voraussetzung des Kostenersatzanspruchs; Erfüllung der dem Anschlussnehmer nach der entsprechenden gemeindlichen Satzung vorgeschriebenen Benutzungspflicht durch eine funktionsfähige Anschlussleitung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 15 A 2313/17

DRsp Nr. 2018/12610

Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der durchgeführten Maßnahme als Voraussetzung des Kostenersatzanspruchs; Erfüllung der dem Anschlussnehmer nach der entsprechenden gemeindlichen Satzung vorgeschriebenen Benutzungspflicht durch eine funktionsfähige Anschlussleitung

Ein Kostenersatzanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW setzt - einschränkend - stets das Vorliegen eines Sonderinteresses des Grundstückseigentümers an der durchgeführten Maßnahme voraus. Soweit die Erfüllung der dem Anschlussnehmer nach der entsprechenden gemeindlichen Satzung vorgeschriebenen Benutzungspflicht eine funktionsfähige Anschlussleitung voraussetzt, dienen Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der Funktionsfähigkeit des Anschlusses grundsätzlich dieser Verpflichtung und stehen mithin in seinem (Sonder-)Interesse. Diese allgemeine Aufgaben- und Verantwortungsabgrenzung kann allerdings im Einzelfall durch anderweitige Pflichtenzuweisungen überlagert sein, etwa wenn sich aus den Grundsätzen des zivilrechtlichen Vertragshaftungsrechts ergibt, dass die Maßnahme als Schadensersatz zu leisten ist.