BAG - Urteil vom 26.02.1986
7 AZR 503/84
Normen:
ZPO § 263 § 523 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.01.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8701/83
LAG Köln, vom 27.06.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 382/84

Vorliegenund Zulässigkeit einer Klageänderung bei Anspruch auf Wiedereinstellung

BAG, Urteil vom 26.02.1986 - Aktenzeichen 7 AZR 503/84

DRsp Nr. 2005/1842

Vorliegenund Zulässigkeit einer Klageänderung bei Anspruch auf Wiedereinstellung

1. Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Wiedereinstellung sind zwei verschiedene Prozeßziele mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Daher ist unerheblich, daß es bei beiden Anträgen um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses des Klägers für denselben Zeitraum geht. Die somit vorliegende nachträgliche objektive Klagehäufung im Sinne von § 260 ZPO stellt deshalb eine Klageänderung dar oder ist jedenfalls entsprechend zu behandeln. 2. Nach § 523 ZPO sind auf das Berufungsverfahren grundsätzlich die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Klageänderungen sind daher unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO zulässig.