BSG - Urteil vom 17.04.2008
B 13 R 131/07 R
Normen:
GG Art. 14 Art. 19 Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 ; SGB VI § 249 § 56 Abs. 2 S. 3 § 56 Abs. 2 S. 8 § 56 Abs. 2 S. 9 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 1788/05
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 RA 696/01

Vormerkung hälftiger Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

BSG, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen B 13 R 131/07 R

DRsp Nr. 2008/20839

Vormerkung hälftiger Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung

Normenkette:

GG Art. 14 Art. 19 Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 1 ; SGB VI § 249 § 56 Abs. 2 S. 3 § 56 Abs. 2 S. 8 § 56 Abs. 2 S. 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Vormerkung hälftiger Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in seinem Versicherungsverlauf.

Er war mit der Beigeladenen von 1979 bis 2000 verheiratet; aus der Ehe sind die am 1979 geborene Tochter C. und der am 1983 geborene Sohn P. hervorgegangen. Die Beklagte erkannte im Versicherungskonto der Beigeladenen Kindererziehungszeiten zwischen September 1979 und August 1980 bzw März 1983 und Februar 1984 sowie Berücksichtigungszeiten von August 1979 bis August 1989 und von Februar 1983 bis November 1992 an. Im Rahmen des anlässlich der Scheidung eingeleiteten Versorgungsausgleichsverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 9.8.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.1.2001 den Versicherungsverlauf des Klägers für die Zeit zwischen April 1965 und Dezember 1993 ohne Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten fest. Mit dem während des Klageverfahrens ergangenen weiteren Bescheid vom 12.6.2002 lehnte sie den Antrag des Klägers auf Berücksichtigung dieser Zeiten ausdrücklich ab.