BSG - Urteil vom 13.11.2008
B 13 R 43/07 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; SGB X § 24; SGB X § 48; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; WFG Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. aa;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 3187/06

Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung, Aufhebung des Feststellungsbescheids, Zeiten der Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen B 13 R 43/07 R

DRsp Nr. 2009/2611

Vormerkung von Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung, Aufhebung des Feststellungsbescheids, Zeiten der Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr, Verfassungsmäßigkeit

1. Bei der Aufhebung eines Feststellungsbescheids nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI wegen der Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften sind die §§ 24 und 48 SGB X nicht anzuwenden. 2. Nach der Neuregelung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI stellen im Gegensatz zum früheren Recht nur noch solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten dar, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr stattgefunden haben. Diese Regelung ist verfassungsgemäß. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Sprungrevision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 22. März 2007 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; SGB X § 24; SGB X § 48; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; WFG Art. 1 Nr. 11 Buchst. a DBuchst. aa;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit Bescheid vom 19.8.1976 vorgemerkte Anrechnungszeiten (Ausfallzeiten) wegen Schulausbildung - hier: die Zeit vom 2.1959 bis 2.1960 - bei der dem Kläger gewährten Altersrente ab 1.4.2006 weiterhin zu berücksichtigen.