OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2023
12 A 2118/21
Normen:
SGB V § 264 Abs. 2; SGB V § 264 Abs. 7; SGB X § 112;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3735/20

Vornahme der Abmeldung durch einen Leistungsträger bei Wegfall der Bedürftigkeit eines Hilfeempfängers bei der Krankenkasse; Bestehen der Pflicht der Krankenkasse zur Übernahme der Krankenbehandlung und Pflicht des Jugendhilfeträgers zur Erstattung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 12 A 2118/21

DRsp Nr. 2023/7517

Vornahme der Abmeldung durch einen Leistungsträger bei Wegfall der Bedürftigkeit eines Hilfeempfängers bei der Krankenkasse; Bestehen der Pflicht der Krankenkasse zur Übernahme der Krankenbehandlung und Pflicht des Jugendhilfeträgers zur Erstattung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.795,71 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 264 Abs. 2; SGB V § 264 Abs. 7; SGB X § 112;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO werden von ihr nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.