I.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 07.08.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 23.07.20134 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 18.07.2013 (22 Ca 5563/10), mit dem sie zur Erfüllung der im gerichtlichen Vergleich vom 17.12.2012 (Hess.
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