LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2005
6 Sa 117/05
Normen:
BAT § 53 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1258/04

Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 117/05

DRsp Nr. 2006/21589

Vorrang der Änderungskündigung vor Beendigungskündigung

1. Die von der Arbeitgeberin erklärte Beendigungskündigung ist unverhältnismäßig, wenn im Zeitpunkt der Kündigung der Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz beschäftigt werden kann; die Arbeitgeberin hat in diesem Fall eine Änderungskündigung auszusprechen, der der Vorrang vor einer Beendigungskündigung einzuräumen ist. 2. Nur wenn der Arbeitnehmer das angetragene Angebot auf keinen Fall bereit ist anzunehmen, braucht der Arbeitgeber nicht erneut das Mittel der Änderungskündigung zu ergreifen.3. Trägt die Arbeitgeberin vor, dass der Arbeitnehmer die Stelle aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt hat, kann daraus nicht entnommen werden kann, dass die Ablehnung endgültig und definitiv ist.

Normenkette:

BAT § 53 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hat dem Kläger, welcher auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.06.2002 (Bl. 7-9 d. A.) als Werkerzieher vollzeitbeschäftigt war, mit Schreiben vom 28.06.2004 betriebsbedingt fristlos mit Auslauffrist zum 31.08.2004, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt.