Die Beklagte hat dem Kläger, welcher auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 24.06.2002 (Bl. 7-9 d. A.) als Werkerzieher vollzeitbeschäftigt war, mit Schreiben vom 28.06.2004 betriebsbedingt fristlos mit Auslauffrist zum 31.08.2004, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt gekündigt.
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