BAG - Beschluss vom 26.04.2017
4 ABR 37/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
AP Versicherungsgewerbe Nr. 17
EzA-SD 2017, 15
NZA-RR 2017, 408
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 77/13
ArbG Köln, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 16/13

Vorrang der tariflichen Eingruppierungssystematik vor tatsächlich gezahlter VergütungAnforderungen an eine Eingruppierung im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG

BAG, Beschluss vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 4 ABR 37/14

DRsp Nr. 2017/7211

Vorrang der tariflichen Eingruppierungssystematik vor tatsächlich gezahlter Vergütung Anforderungen an eine "Eingruppierung" im Sinne des § 99 Abs. 1 BetrVG

Orientierungssätze: 1. Soweit das Tätigkeitsbeispiel "Leiter ... eines Arbeitsbereichs" zu Gehaltsgruppe VII MTV voraussetzt, dass "die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer des geleiteten Arbeitsbereichs in Gehaltsgruppe VI tariflich einzugruppieren ist", kommt es auf die zutreffende Einordnung der Arbeitnehmer in die tarifliche Entgeltordnung und nicht auf die ihnen tatsächlich gezahlte Vergütung an. 2. Für diese Zuordnung der unterstellten Arbeitnehmer zu einer Gehaltsgruppe des MTV genügt eine summarische Prüfung oder eine am Durchschnitt orientierte Bewertung der Tätigkeiten nicht. Die abstrakte Bewertung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist keine Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. 3. Ob sich aus einer mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Betriebsrats im Rahmen eines Eingruppierungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG erfolgten Zuordnung der unterstellten Arbeitnehmer eine Indizwirkung dafür ergeben kann, dass es sich dabei auch um die "zutreffende" Eingruppierung im Sinne dieses Tätigkeitsbeispiels handelt, und welche konkreten Auswirkungen eine solche hätte, musste nicht entschieden werden.