LAG Köln - Beschluss vom 25.04.2014
9 TaBV 77/13
Normen:
MTV privates Versicherungsgewerbe § 4 Nr. 2 a);
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 16/13

Zustimmung zur EingruppierungErsetzung der ZustimmungAuslegung Tarifvertrag

LAG Köln, Beschluss vom 25.04.2014 - Aktenzeichen 9 TaBV 77/13

DRsp Nr. 2014/11082

Zustimmung zur Eingruppierung Ersetzung der Zustimmung Auslegung Tarifvertrag

§ 4 Nr. 2 a) des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe bestimmt ausdrücklich, dass für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen I - VIII die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.08.2013 - 14 BV 16/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

MTV privates Versicherungsgewerbe § 4 Nr. 2 a);

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Mitarbeiters M .

Der Arbeitgeber ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im oberfränkischen C . In K unterhält er eine Schadensaußenstelle. Im Betrieb des Arbeitgebers findet der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe Anwendung. Darin heißt es:

§ 4 Gehaltsgruppenmerkmale und Eingruppierung

1. Gehaltsgruppenmerkmale

Die Gehälter der Angestellten richten sich nach folgenden Gehaltsgruppenmerkmalen:

I Tätigkeiten, die nur eine kurze Einweisung erfordern.

II Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzen, wie sie im Allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben werden.