LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.09.2021
4 Sa 62/20
Normen:
GewO § 108 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 123/20

Vorrang des § 7 Abs. 3 BUrlG bei Fristen auch in der ElternzeitKürzungserklärung des Arbeitgebers während Bestand des ArbeitsverhältnissesNull-Abrechnung über Urlaub als wirksame Kürzungserklärung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 62/20

DRsp Nr. 2022/9367

Vorrang des § 7 Abs. 3 BUrlG bei Fristen auch in der Elternzeit Kürzungserklärung des Arbeitgebers während Bestand des Arbeitsverhältnisses Null-Abrechnung über Urlaub als wirksame Kürzungserklärung

1. Das Fristenregime der §§ 24 Satz 2 MuSchG und 17 Abs. 2 BEEG geht § 7 Abs. 3 BUrlG vor (Anschluss an BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 -).2. Die Anpassung des Urlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG an die durch die Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht (Kürzungsrecht) bedarf einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die dem/der Arbeitnehmer/in noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zugehen muss (Anschluss an BAG 19. März 2019 - 9 AZR 495/17 -).3. Die rechtsgeschäftliche Erklärung kann im Einzelfall auch in der Übersendung einer abschließenden Entgeltabrechnung liegen, die den Urlaubsanspruch in Abweichung zu vorangegangenen und dem/der Arbeitnehmer/in zugegangenen Abrechnungen mit "Null" ausweist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 12. Oktober 2020 (4 Ca 123/20) teilweise abgeändert.

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.043,68 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28. April 2020 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. IV.