LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2017
21 Sa 25/17
Normen:
BGB § 328; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7; AGG § 19; ArbGG § 69 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 739/16

Vorrang des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor dem Betriebsrentengesetz bei betrieblicher HinterbliebenenversorgungBetriebliche Versorgungszusage auch für eingetragene LebenspartnerHinterbliebene als Begünstigte einer Versorgungszusage zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerStatthaftigkeit der Festlegung einer Altersgrenze bei Hinterbliebenenversorgung (Spätehenklausel)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen 21 Sa 25/17

DRsp Nr. 2021/7303

Vorrang des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor dem Betriebsrentengesetz bei betrieblicher Hinterbliebenenversorgung Betriebliche Versorgungszusage auch für eingetragene Lebenspartner Hinterbliebene als Begünstigte einer Versorgungszusage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Statthaftigkeit der Festlegung einer Altersgrenze bei Hinterbliebenenversorgung (Spätehenklausel)

1. Eine Versorgungszusage in einer Betriebsvereinbarung, die der Witwe/dem Witwer einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers eine Witwen-/Witwerrente zusagt, begründet auch im Falle des Bestehens einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zwischen der verstorbenen Arbeitnehmerin/dem verstorbenen Arbeitnehmer und der Hinterbliebenen/dem Hinterbliebenen dieser Arbeitnehmerin/dieses Arbeitnehmers einen Anspruch gegen den Versorgungsträger, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen in der Versorgungszusage vorliegen.2. Bei einer Hinterbliebenenversorgungszusage handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB, und zwar zu Gunsten des Hinterbliebenen (wie BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11).