BSG - Urteil vom 17.10.1991
11 RAr 125/90
Normen:
AFG § 137 Abs. 1a, § 138 Abs. 1 Nr. 1, § 249a, § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; BGB § 1602 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZumutbarkeitsAnO 1982;
Fundstellen:
BSGE 69, 285
FEVS 42, 468
SozR 3-4100 § 137 Nr. 2

Vorrang des Unterhaltsanspruchs im Arbeitsförderungsrecht

BSG, Urteil vom 17.10.1991 - Aktenzeichen 11 RAr 125/90

DRsp Nr. 1998/7650

Vorrang des Unterhaltsanspruchs im Arbeitsförderungsrecht

1. Die Regelung zum Vorrang des Unterhaltsanspruchs erfaßt im Arbeitsförderungsrecht nur Fälle, in denen die unterlassene Handlung des Arbeitslosen kausal für das Fehlen eines Unterhaltsanspruchs ist.2. Nach § 137 Abs. 1a AFG besteht kein anrechenbarer Unterhaltsanspruch, wenn sich der Arbeitslose um Arbeiten nicht bemüht, die ihm zwar nach dem Unterhaltsrecht des BGB, nicht aber nach dem AFG zumutbar sind(Fortführung von BSG vom 7.9.1988 - 11 RAr 25/88 = BSGE 64, 52, 54 ff = SozR 4100 § 138 Nr. 23). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 137 Abs. 1a, § 138 Abs. 1 Nr. 1, § 249a, § 134 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; BGB § 1602 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZumutbarkeitsAnO 1982;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi); streitig ist noch die Leistung für die Zeit vom 8. Juli bis zum 3. Dezember 1989. Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruchs gegen ihren Vater nach § 137 Abs 1a Arbeitsförderungsgesetz (AFG).