BVerfG - Beschluß vom 20.02.2002
1 BvL 19/97; 1 BvL 20/97; 1 BvL 21/97; 1 BvL 11/98
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 1041
Vorinstanzen:
BSG, BSG, BSG, LSG Sachsen-Anhalt, vom 28.05.1997vom 28.05.1997vom 28.05.1997vom 18.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RKn 9/95 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RKn 27/95 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RKn 28/96 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KN 3/96

Vorrang verfassungskonformer Auslegung eines Gesetzes vor konkreter Normenkontrolle

BVerfG, Beschluß vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 1 BvL 19/97; 1 BvL 20/97; 1 BvL 21/97; 1 BvL 11/98

DRsp Nr. 2002/7473

Vorrang verfassungskonformer Auslegung eines Gesetzes vor konkreter Normenkontrolle

»Ist Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung eines Gesetzes, so hat das vorlegende Gericht unter dem Gesichtspunkt der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage vorrangig zu prüfen, ob die Vertrauensschutzregelungen des Verwaltungsverfahrensrechts als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips eine rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt erlauben.«

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Gegenstand der zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 93 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB VI durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996, der Regelungen über die Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung trifft.

I. 1. Für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und der gesetzlichen Rentenversicherung bestimmt seit dem 1. Januar 1992 § 93 Abs. 1 SGB VI für Renten aus der zuletzt genannten Versicherung:

Besteht für denselben Zeitraum Anspruch

1. auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung oder