BAG - Beschluss vom 13.05.2020
4 ABR 29/19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
AP Einzelhandel Nr. 109
AuR 2020, 438
BB 2020, 1779
EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 18
EzA RVG § 4 Einzelhandel Nr. 63
EzA-SD 2020, 13
NZA 2020, 1258
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 19/19
ArbG Braunschweig, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 22/17

Vorrang von Tätigkeitsmerkmalen vor tariflicher Unterscheidung zwischen Lohn- und GehaltsgruppenMehrere Teiltätigkeiten oder einheitliche Gesamttätigkeit als EingruppierungsgrundlageBestimmung von Arbeitsvorgängen des TVöD als Auslegungshilfe bei Tarifverträgen der Privatwirtschaft

BAG, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 4 ABR 29/19

DRsp Nr. 2020/10807

Vorrang von Tätigkeitsmerkmalen vor tariflicher Unterscheidung zwischen Lohn- und Gehaltsgruppen Mehrere Teiltätigkeiten oder einheitliche Gesamttätigkeit als Eingruppierungsgrundlage Bestimmung von Arbeitsvorgängen des TVöD als Auslegungshilfe bei Tarifverträgen der Privatwirtschaft

Orientierungssätze: 1. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Niedersachsen idF vom 18. Juli 2019 unterscheidet zwar begrifflich zwischen Gehalts- und Lohngruppen. Diese Differenzierung ist jedoch lediglich historisch bedingt. Sie gebietet keine gesonderte Prüfung, ob ein Beschäftigter der Gruppe der Angestellten oder der gewerblichen Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Die Eingruppierung richtet sich vielmehr ausschließlich nach den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen und -beispielen (Rn. 17 ff.). 2. Aus § 6 Abs. 2 Satz 1 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Niedersachsen ergibt sich nicht, dass die vom Beschäftigten "tatsächlich verrichtete Tätigkeit" tariflich stets als einheitliche Gesamttätigkeit zu bewerten wäre. Die Tarifnorm enthält keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten von dem allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrechts, dass sich die auszuübende Tätigkeit auch aus tariflich gesondert zu bewertenden Teiltätigkeiten zusammensetzen kann, abweichen wollen (Rn. 32 ff.).