BSG - Urteil vom 21.03.2007
B 11a AL 15/06 R
Normen:
AFG § 141m ; RVO § 29 ; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2 ; StGB § 266a ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 22/05
SG Hannover, vom 08.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 777/98

Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV

BSG, Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 15/06 R

DRsp Nr. 2007/16239

Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV

Die Beiträge sind vorsätzlich im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis der Beitragspflicht für die teilweise Erfüllung von Ansprüchen der Arbeitnehmer und gegen eine Zahlung fälliger Beiträge entscheidet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141m ; RVO § 29 ; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2 ; StGB § 266a ;

Gründe:

I. Streitig ist (noch), ob eine auf die Beklagte übergegangene Forderung auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 16.805,04 DM verjährt ist.

Im November 1976 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Klägers, damals Inhaber von zwei Baustoffunternehmen, durch das zuständige Amtsgericht mangels Masse abgelehnt. Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zum 24. September 1976 gekündigt waren, stellten Anträge auf Konkursausfallgeld (Kaug), das von der Beklagten in Höhe von insgesamt 9.323,56 DM bewilligt und gezahlt wurde. Die Beklagte entrichtete außerdem für den Zeitraum 25. Juni 1976 bis einschließlich 24. September 1976 noch offene Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 16.805,04 DM.