LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.08.2015
3 Sa 90/15
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 481 b/14

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Verleitung zum Abschluss eines gerichtlichen VergleichsUnbegründete Schadensersatzklage bei unzureichenden Darlegungen zu unwahren Behauptungen der Beklagten im Vorprozess

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 90/15

DRsp Nr. 2015/20786

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Verleitung zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs Unbegründete Schadensersatzklage bei unzureichenden Darlegungen zu unwahren Behauptungen der Beklagten im Vorprozess

1. § 826 BGB knüpft an deutlich strengere Voraussetzungen als § 823 BGB und ist nur anwendbar, wenn über die Anfechtungstatbestände hinaus vorsätzliche sittenwidrige Umstände vorliegen. 2. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und deshalb mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist; dazu genügt es nicht, dass ein Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft sondern es muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten. 3. Im Rahmen des § 826 BGB muss die in Anspruch genommene Partei grundsätzlich die Tatumstände kennen, die ihr Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen; zusätzlich zur Sittenwidrigkeit ist das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes erforderlich, der sich darauf bezieht, dass anderen ein Schaden zugefügt wird, wozu eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung nicht ausreicht.