OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 29.12.2008
8 L 129/07
Normen:
ArbGG § 53; ArbGG § 64 Abs. 7; ArbGG § 83 Abs. 4 Satz 3; ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 91; PersVG M-V § 87 Abs. 2; PersVG M-V § 88;
Vorinstanzen:
VG Greifswald, vom 29.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 1289/06

Vorsitzender; ehrenamtliche Richter; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.12.2008 - Aktenzeichen 8 L 129/07

DRsp Nr. 2009/11490

Vorsitzender; ehrenamtliche Richter; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Beschlüsse in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren, die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, erlässt der Vorsitzende allein.

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 29.03.2007 wird geändert.

Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller hinsichtlich des in der Dienststelle praktizierten Schichtsystems ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 6 PersVG M-V zusteht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 53; ArbGG § 64 Abs. 7; ArbGG § 83 Abs. 4 Satz 3; ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 91; PersVG M-V § 87 Abs. 2; PersVG M-V § 88;

Gründe:

I.

Antragsteller ist der beim Brandschutz- und Rettungsamt der Hansestadt Rostock gebildete Personalrat; Beteiligter ist der Oberbürgermeister der Stadt.

Mit Schreiben vom 09.09.2005 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zu Maßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeitszeiten von Beschäftigten innerhalb des Brandschutz- und Rettungsamtes. Insbesondere ging es um die Umstellung des 24 h-Schichtdienstsystems im Einsatzdienst auf ein 12 h-Schichtdienstsystem.