LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.03.2021
16 Sa 1157/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; RL 2008/104/EG Art. 3 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 4; AÜG § 1 Abs. 1 b; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1 b; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; TV LeiZ v. 31.05.2017 (i.d.F.v. 15.02.2018) § 2 Abs. 3; TV LeiZ v. 31.05.2017 (i.d.F.v. 15.02.2018) § 3; TV LeiZ v. 31.05.2017 (i.d.F.v. 15.02.2018) § 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 174/20

Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜGTarifvertragliche Verlängerung der Einsatzzeiten der Leiharbeitnehmer

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 16 Sa 1157/20

DRsp Nr. 2021/18700

Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG Tarifvertragliche Verlängerung der Einsatzzeiten der Leiharbeitnehmer

1. Eine Arbeitnehmerüberlassung, die von Beginn an für einen begrenzten Zeitraum erfolgt, ist als "vorübergehend" zu qualifizieren, wenn die Überlassungsdauer die Höchstgrenze des § 1 Abs. 1 b AÜG nicht überschreitet. Dabei ist es unerheblich, ob der Leiharbeitnehmer auf einem Dauerarbeitsplatz im Entleihunternehmen eingesetzt wird. 2. Nach § 1 Abs. 1 b Satz 3 AÜG kann in einem Tarifvertrag von den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Eine tarifvertragliche Erweiterung der Höchstüberlassungsdauer auf bis zu 48 Monate ist durch § 1 Abs. 1 b Satz 3 AÜG gedeckt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.10.2020 - 11 Ca 174/20 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; RL 2008/104/EG Art. 3 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 4; AÜG § 1 Abs. 1 b; AÜG § 9 Abs. 1 Nr. 1 b; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; TV LeiZ v. 31.05.2017 (i.d.F.v. 15.02.2018) § 2 Abs. 3; TV LeiZ v. 31.05.2017 (i.d.F.v. 15.02.2018) § 3;