LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.10.2021
16 Sa 142/21
Normen:
RL 2008/104/EG Art. 11 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1 S. 4; AÜG § 1 Abs. 1b S. 3; AÜG § 9 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 1; AÜG § 19 Abs. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 3; TV LeiZ Nds v. 31.05.2017 § 2; TV LeiZ Nds v. 31.05.2017 § 8 Abs. 1; GBV Zeitarbeit v. 11.11.2020 Anl. Nr. 2-3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 187/20

Vorübergehende ArbeitnehmerüberlassungVerlängerung der Höchstüberlassungsdauer durch TarifvertragAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsAuslegung von Betriebsvereinbarungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 16 Sa 142/21

DRsp Nr. 2023/5291

Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer durch Tarifvertrag Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Auslegung von Betriebsvereinbarungen

1. Wird mit dem Leiharbeitnehmer vereinbart, dass sein Einsatz "spätestens beim Erreichen der zulässigen Höchstüberlassungsdauer endet", ist dies eine ausreichende Formulierung dafür, dass es sich um eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handelt. 2. Nach § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG kann in einem Tarifvertrag von den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche eine abweichende Überlassungsdauer festgelegt werden. Eine Überlassungsdauer von bis zu 48 Monaten durch Tarifvertrag ist rechtmäßig. 3. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang.