LAG Hamm - Urteil vom 18.06.2003
18 Sa 1962/02
Normen:
BAT § 22 Abs. 1 ; BAT § 22 Abs. 2 ; BAT § 24 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 344
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 280/00

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Grundsätze zur Ermessensprüfung, Direktionsrecht, billiges Ermessen, Eingruppierung, Vertretung

LAG Hamm, Urteil vom 18.06.2003 - Aktenzeichen 18 Sa 1962/02

DRsp Nr. 2003/12081

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit, Grundsätze zur Ermessensprüfung, Direktionsrecht, billiges Ermessen, Eingruppierung, Vertretung

»1. Bei der Vertretung muss im Zeitpunkt der Übertragung ein notwendiger Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden höherwertigen Einsatz des Angestellten und der vorübergehend unbesetzten Stelle des Vertretenen vorliegen. 2. Der Arbeitgeber ist darlegungspflichtig dafür, dass zum Zeitpunkt der Übertragung diese Zuordnung zwischen Vertreter und Vertretenem aufgrund konkreter Dispositionen des Arbeitgebers bestanden hat.«

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1 ; BAT § 22 Abs. 2 ; BAT § 24 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 1 ; BGB § 315 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zusteht. Dabei geht es darum, ob das beklagte L1xx der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte oder ob die höherwertige Tätigkeit der Klägerin auf Dauer zusteht.