BAG - Urteil vom 22.01.2003
4 AZR 84/02
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 1, Unterabs. 2 Satz 1 § 23 § 24 Abs. 1, Abs. 2 ; BGB § 315 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1621
Vorinstanzen:
LAG Hamm - 18 (5) Sa 1081/01 - 12.12.2001,
ArbG Dortmund, vom 24.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 274/00

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach billigem Ermessen des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 84/02

DRsp Nr. 2005/11594

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach billigem Ermessen des Arbeitgebers

1. Der Arbeitgeber muss bei seiner Entscheidung, ob er kraft seines Direktionsrechts die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nur vorübergehend vornimmt, entsprechend § 315 BGB billiges Ermessen walten lassen.2. Bei der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT ist zwischen einer vorübergehenden Übertragung nach § 24 Abs. 1 BAT und der vertretungsweisen Übertragung der Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT zu unterscheiden; letztere bildet einen speziell geregelten Sonderfall der vorübergehenden (interimistischen) Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit.3. Um eine Vertretung im Sinne von § 24 Abs. 2 BAT handelt es sich nur dann, wenn der eigentliche Arbeitsplatzinhaber vorübergehend die ihm dauernd übertragene Tätigkeit nicht wahrnimmt; die Billigkeit einer vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT folgt schon aus dem Übertragungsgrund.