BAG - Urteil vom 16.07.2020
6 AZR 287/19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 315 Abs.1; TVöD -V/VKA § 14 Abs. 1; TVöD -V/VKA § 17; TVöD -V/VKA § 32 Abs. 2; TVöD -V/VKA § 32 Abs. 3;
Fundstellen:
AP TVöD § 32 Nr. 1
ArbRB 2021, 7
AuR 2021, 43
BAGE 171, 297
BB 2020, 2931
EzA-SD 2020, 12
NZA 2021, 65
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 127/18
ArbG Stralsund, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 57/17

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 TVöD-VDelegationsbefugnis der Tarifvertragsparteien für Leistungsbestimmungsrechte nach freiem Ermessen einer Arbeitsvertragspartei

BAG, Urteil vom 16.07.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 287/19

DRsp Nr. 2020/17864

Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 TVöD -V Delegationsbefugnis der Tarifvertragsparteien für Leistungsbestimmungsrechte nach freiem Ermessen einer Arbeitsvertragspartei

§ 32 Abs. 3 TVöD -V ist keine spezielle, § 14 Abs. 1 TVöD -V vorgehende Regelung für die Übertragung von Führungspositionen auf Zeit. Auch Tätigkeiten der EG 10 und höher mit Weisungsbefugnis können daher dem Beschäftigten vorübergehend nach § 14 Abs. 1 TVöD -V übertragen werden. Orientierungssätze: 1. Die in § 32 Abs. 2 Teilsatz 2 TVöD -V geforderte Bezeichnung als "Führungsposition auf Zeit" ist zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Tarifnorm. Ein bloßes Einvernehmen der Arbeitsvertragsparteien, dass eine Aufgabe als "Führungsposition auf Zeit" übertragen werden soll, genügt nicht (Rn. 17 ff.).