LAG Hamm - Urteil vom 02.12.2009
5 Sa 710/09
Normen:
BGB § 141 Abs. 1 S. 1; BGB § 616 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 269
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2461/08

Vorübergehende Verhinderung bei Anordnung des persönlichen Erscheinens durch ein Gericht

LAG Hamm, Urteil vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 710/09

DRsp Nr. 2010/13681

Vorübergehende Verhinderung bei Anordnung des persönlichen Erscheinens durch ein Gericht

Es stellt einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund im Sinne des § 616 Satz 1 BGB dar, wenn ein Gericht in einem den Arbeitnehmer selbst betreffendes Verfahren dessen persönliches Erscheinen angeordnet hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 13.05.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 01.04.2009 – 3 Ca 2461/08 – wird kostenpflichtig zurück gewiesen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 141 Abs. 1 S. 1; BGB § 616 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über der Klägerin zu erteilende Gutschriften auf deren Arbeits-Gleitzeitkonto.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Metallindustrie, in deren Betrieb in G1 Schrauben und Muttern hergestellt werden. Sie beschäftigt dort etwa 60 Mitarbeiter. Auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 29.06.2000 ist die am 01.02.1967 geborene Klägerin seit dem 01.08.2000 als kaufmännische Angestellte im Vertrieb zu einem monatlichen Bruttoverdienst von derzeit ca. 2.300,-- Euro bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten dreiköpfigen Betriebsrats.