BAG - Urteil vom 27.07.2016
7 AZR 545/14
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 16 S. 1; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7 Hs. 1; SGB II § 6a; SGB III § 1 Abs.1;
Fundstellen:
AP TzBfG § 14 Nr. 143
AUR 2016, 520
DB 2016, 3055
DStR 2016, 12
EzA-SD 2016, 5
NJW 2016, 3388
NZA 2016, 1531
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1242/13
ArbG Göttingen, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 238/13

Vorübergehender betrieblicher Bedarf als BefristungsgrundAnforderungen an Projektarbeit als Befristungsgrund

BAG, Urteil vom 27.07.2016 - Aktenzeichen 7 AZR 545/14

DRsp Nr. 2016/16909

Vorübergehender betrieblicher Bedarf als Befristungsgrund Anforderungen an Projektarbeit als Befristungsgrund

Orientierungssätze: 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. 2. Bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben muss es sich um vorübergehende, gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handeln. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Deshalb kann der Arbeitgeber einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch herbeiführen, dass er im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch eigenständige "Projekte" aufteilt.