BSG - Urteil vom 06.11.1997
12 RK 61/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 20 Abs. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Halbs. 2, § 240 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 14
NZS 1998, 376
SozR-3 2500 § 240 Nr. 30

Vorversicherungszeit für die KVdR, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 12 RK 61/96

DRsp Nr. 1998/4664

Vorversicherungszeit für die KVdR, Verfassungsmäßigkeit

1. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbs. 1 SGB 5, nach dem eine Rentnerin die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht mit solchen Zeiten erfüllen kann, in denen sie bei ihrem als Beamten freiwillig versicherten Ehemann nach § 10 SGB V familienversichert war, ist nicht verfassungswidrig.2. § 240 Abs. 4 S. 1 SGB 5, nach dem Beiträge nach den Mindesteinnahmen von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße auch von einer Rentnerin zu entrichten sind, die mit ihrer Rente die Gesamteinkommensgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße knapp übersteigt, deswegen aus der Familienversicherung ausscheidet und sich mangels Zugangs zur KVdR freiwillig versichert, ist insoweit nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 20 Abs. 3; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Halbs. 2, § 240 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist noch die Beitragserhebung zur Krankenversicherung.

Die Klägerin war bis 30. Juni 1995 bei der beklagten Ersatzkasse (Beklagte zu 1) familienversichert. Ihr freiwillig versicherter Ehemann ist seit August 1988 Ruhestandsbeamter und erhält Versorgungsbezüge. Seit Mai 1995 bezieht er außerdem Regelaltersrente aus der Angestelltenversicherung.