Die Parteien streiten um Schadenersatz, weil die Beklagte den Kläger vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme von der Arbeit freigestellt und anschließend eine ordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, so dass das zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung seitens des Klägers endete.
Der Kläger war zunächst wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität ... und seit April 1996 wissenschaftlicher Assistent an der Universität ... gewesen, hier im Status eines Beamten auf Zeit für maximal zweimal drei Jahre mit Besoldung C 1. Von Juli 2000 bis Juli 2001 hatte er sich im dienstlichen Interesse ohne Bezüge beurlauben lassen und einen von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Forschungsaufenthalt am Mikroelectronic Research Center, ..., verbracht.
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