FG Niedersachsen - Urteil vom 25.03.2003
15 K 642/99
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 184

Vorwegabzug - Einkommensteuerliche Behandlung von Zuschüssen einer Aktiengesellschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Vorstandsmitglieds

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 15 K 642/99

DRsp Nr. 2003/17400

Vorwegabzug - Einkommensteuerliche Behandlung von Zuschüssen einer Aktiengesellschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Vorstandsmitglieds

1. Die Zuschüsse einer Aktiengesellschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Vorstandsmitglieds sind Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG. Der Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist nicht zu kürzen.2. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, regelmäßig keine Beschäftigten i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV, da das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft den Betriebsablauf des Unternehmens selbst bestimmt und sich grds. nicht anders als ein Unternehmer in seinem Betrieb verhält.3. Eine auf vertraglicher begründete Verpflichtung der Aktiengesellschaft, an das Vorstandsmitglied Beiträge zur Krankenversicherung zu leisten, fällt nicht unter § 3 Nr. 62 EStG.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; SGB IV § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde für das Streitjahr 1996 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist die Höhe des Sonderausgabenabzugs.