OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.07.2023
12 B 726/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 975/23

Vorwegnahme der Hauptsache bzgl. eines Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2023 - Aktenzeichen 12 B 726/23

DRsp Nr. 2023/10481

Vorwegnahme der Hauptsache bzgl. eines Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ist jedenfalls nicht (mehr) mit dem für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit,

vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.,