BAG - Urteil vom 24.10.1996
2 AZR 845/95
Normen:
BGB §§ 624, 626 ; ErsatzschulfinanzG NW §§ 4, 8 Abs. 2; GG Art. 12 ; LBG NW § 33 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 256 ZPO 1977
BAGE 84, 255
BB 1997, 268
DB 1997, 636
MDR 1997, 370
NZA 1997, 597
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bocholt - Urteil vom 02. März 1995 - 3 Ca 1654/94 -,
LAG Hamm, vom 12.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 972/95

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung

BAG, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 845/95

DRsp Nr. 1997/470

Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung

»1. Unter den Voraussetzungen des § 256 ZPO kann der Arbeitgeber die gerichtliche Feststellung beantragen, daß trotz einer Kündigung des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis fortbesteht. 2. Die im Anschluß an § 8 Abs. 2 ErsatzschulfinanzG NW arbeitsvertraglich festgelegte Gleichstellung mit einem beamteten Lehrer ermöglicht es einem angestellten Lehrer nicht, entgegen der vertraglich ausbedungenen ordentlichen Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. 3. Das in einem solchen, auf Lebenszeit abgeschlossenen Vertrag aufgestellte Erfordernis der Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten verstößt nicht gegen Art. 12 GG

Normenkette:

BGB §§ 624, 626 ; ErsatzschulfinanzG NW §§ 4, 8 Abs. 2; GG Art. 12 ; LBG NW § 33 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand: