Die Parteien streiten über die Berechnung einer vorgezogenen Betriebsrente.
Der am 4. Juli 1924 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1953 bei der Beklagten als Buchhalter beschäftigt. Zuletzt verdiente er durchschnittlich 4.290,-- DM brutto monatlich. Er trat am 31. Juli 1984 nach Vollendung seines 60. Lebensjahres als Schwerbehinderter in den Ruhestand. Seit dem 1. August 1984 bezieht er aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten ein Altersruhegeld von monatlich 2.148,35 DM.
Die Beklagte gewährt ihren Angestellten eine betriebliche Altersversorgung nach einer Ruhegeldordnung (RO) vom 31. Dezember 1959. Nach § 2 RO hat einen Rechtsanspruch auf Altersversorgung, wer
"nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit aus dem Arbeitsverhältnis nach Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausscheidet:
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