BAG - Urteil vom 08.05.1990
3 AZR 341/88
Normen:
BetrAVG § 6 ; BGB §§ 133, 157, 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 28.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1075/87
LAG München, vom 03.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1206/87

Vorzeitige Betriebsrente und Höchstbegrenzungsklausel

BAG, Urteil vom 08.05.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 341/88

DRsp Nr. 2000/1219

Vorzeitige Betriebsrente und Höchstbegrenzungsklausel

»Eine Höchstbegrenzungsklausel in einer Versorgungsordnung ist im Zweifel dahin auszulegen, daß Voll- oder Teilrenten zunächst unabhängig von der Höchstbegrenzungsklausel zu berechnen sind, und daß diese Renten erst bei Überschreiten der Höchstgrenzen zu kürzen sind (Bestätigung von BAGE 45, 1 = AP Nr. 4 zu § 2 BetrAVG; Urteil vom 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - AP Nr. 12 zu § 6 BetrAVG).«

Normenkette:

BetrAVG § 6 ; BGB §§ 133, 157, 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung einer vorgezogenen Betriebsrente.

Der am 4. Juli 1924 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1953 bei der Beklagten als Buchhalter beschäftigt. Zuletzt verdiente er durchschnittlich 4.290,-- DM brutto monatlich. Er trat am 31. Juli 1984 nach Vollendung seines 60. Lebensjahres als Schwerbehinderter in den Ruhestand. Seit dem 1. August 1984 bezieht er aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten ein Altersruhegeld von monatlich 2.148,35 DM.

Die Beklagte gewährt ihren Angestellten eine betriebliche Altersversorgung nach einer Ruhegeldordnung (RO) vom 31. Dezember 1959. Nach § 2 RO hat einen Rechtsanspruch auf Altersversorgung, wer

"nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit aus dem Arbeitsverhältnis nach Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausscheidet: