BVerwG - Beschluss vom 20.12.2010
2 B 39.10
Normen:
LGG § 17 Abs. 1 NW; LGG § 18 Abs. 3 S. 1, 2 NW; LGG § 19 Abs. 1 S. 1 NW; VwVfG § 46 NW;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 1978/07

Vorzeitige Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne vorherige Beteiligung eines Gleichstellungsbeauftragten; Wirksamkeit einer unter Mißachtung des Beteiligungsrechts nach § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz NW (LGG NW) getroffenen personellen Maßnahme

BVerwG, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 2 B 39.10

DRsp Nr. 2011/823

Vorzeitige Versetzung eines schwerbehinderten Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne vorherige Beteiligung eines Gleichstellungsbeauftragten; Wirksamkeit einer unter Mißachtung des Beteiligungsrechts nach § 17 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz NW (LGG NW) getroffenen personellen Maßnahme

Stand dem Dienstherrn für die Entscheidung über die Zurruhesetzung des Betroffenen auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 S. 1 LBG a.F. kein Entscheidungsspielraum zu, führt die fehlende Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten nicht zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

LGG § 17 Abs. 1 NW; LGG § 18 Abs. 3 S. 1, 2 NW; LGG § 19 Abs. 1 S. 1 NW; VwVfG § 46 NW;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

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