Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die in dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (VTV-Maler) vom 28. Dezember 1983 in der Fassung vom 14. Dezember 1984 in § 5 Ziff. 2 festgelegten Auskünfte zu erteilen.
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks. Sie zieht nach näherer tariflicher Regelung die Beiträge für die Sozialkassen dieses Gewerbes ein.
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