BAG - Beschluß vom 20.02.1991
7 ABR 85/89
Normen:
MitbestG § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ; 3. WOMitbestG § 3 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 57 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 09.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 26/88
LAG Baden-Württemberg, vom 03.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 4/89

Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

BAG, Beschluß vom 20.02.1991 - Aktenzeichen 7 ABR 85/89

DRsp Nr. 2000/1221

Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

»1. Der Hauptwahlvorstand darf die Abstimmung nach § 9 Abs. 3 MitbestG über die Art der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wiederholen lassen, wenn bei der ersten Abstimmung gegen Wahlvorschriften verstoßen wurde und daher eine auf der Grundlage dieser Abstimmung durchgeführte Aufsichtsratswahl anfechtbar gewesen wäre. 2. Ein derartiger Verstoß kann darin liegen, daß ein Betriebswahlvorstand Weisungen des Hauptwahlvorstands nicht befolgt, die dieser im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz nach § 3 Abs. 3 der 3. WOMitbestG erteilt hat. 3. § 19 Abs. 2 der 3. WOMitbestG erlaubt die Übersendung von Unterlagen für eine schriftliche Stimmabgabe an alle Außendienstmitarbeiter, bei denen die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, daß sie am Abstimmungstage nicht im Betrieb anwesend sein werden. Der Hauptwahlvorstand darf daher zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung der Wahlvorschriften in allen Betrieben des Unternehmens im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz verbindlich vorschreiben, daß diesen Mitarbeitern Abstimmungsunterlagen übersandt werden müssen.«

Normenkette:

MitbestG § 9 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ; 3. WOMitbestG § 3 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 57 Abs. 2;

Gründe: