BSG - Beschluß vom 11.12.2002
B 6 KA 13/02 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 5 § 153 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3 KA 70/01 - 11.02.2002,
SG Hannover, vom 15.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KA 290/99

Wahl des vereinfachten Verfahrens gegen ausdrücklichen Willen der Beteiligten

BSG, Beschluß vom 11.12.2002 - Aktenzeichen B 6 KA 13/02 B

DRsp Nr. 2003/14203

Wahl des vereinfachten Verfahrens gegen ausdrücklichen Willen der Beteiligten

Es liegt eine grobe Fehleinschätzung vor, wenn bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände die Wahl des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gegen den ausdrücklichen Willen einiger Beteiligter unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 5 § 153 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der am 8. März 1930 geborene und seit dem 27. Mai 1959 zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zugelassene Kläger wendet sich gegen das vom Zulassungsausschuss festgestellte und vom beklagten Berufungsausschuss bestätigte Ende seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Ablauf des 1. Januar 1999. Er sieht in der gesetzlich vorgeschriebenen Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres eine Verletzung seiner Grundrechte sowie des durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft (EG) gewährleisteten Grundrechtsstandards.