LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.10.2023
10 TaBVGa 2/23
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 5; WahlO § 27 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2024, 77
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 13.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 1/23

Wahlanfechtung im vorläufigen Rechtsschutz auf Feststellung der Ungültigkeit einer Wahlvorschlagsliste der IG Metall zu einer angesetzten Neuwahl eines Betriebsrats

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2023 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 2/23

DRsp Nr. 2024/2324

Wahlanfechtung im vorläufigen Rechtsschutz auf Feststellung der Ungültigkeit einer Wahlvorschlagsliste der IG Metall zu einer angesetzten Neuwahl eines Betriebsrats

1. Feststellungsverfügungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fehlt es nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil über den Verfügungsanspruch nicht mit Rechtskraftwirkung für das Hauptsacheverfahren entschieden wird. 2. Zur Auslegung der Satzung der IG Metall zur Zuständigkeit eines Ortsvorstands, Wahlvorschläge gemäß § 14 Abs. 3 BetrVG einzureichen, sowie zum Begriff des "Beauftragten" i.S.d. § 14 Abs. 5 BetrVG, § 27 Abs. 2 WahlO. 3. Leidet ein Betriebsratswahlverfahren an einem eindeutig erkennbaren Fehler und hätte deshalb eine Wahlanfechtung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg, sind korrigierende gerichtliche Eingriffe in das Wahlverfahren vorzugswürdig gegenüber der Verweisung auf die nachträgliche Anfechtungsmöglichkeit.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen (Beteiligte zu 2 bis 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 13. Oktober 2023 - 6 BVGa 1/23 - abgeändert: Der Beteiligte zu 5 wird verpflichtet, zu der am 25. Oktober 2023 im Betrieb der Beteiligten zu 6) stattfindenden Betriebsratswahl die Vorschlagsliste mit dem Kennwort "IG Metall" zuzulassen.

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 5; WahlO § 27 Abs. 2;

Gründe

A.

1. 2. 1. 2.