BSG - Urteil vom 06.02.1991
1 RR 1/89
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB IV § 57 Abs. 2, § 57 Abs. 4, § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; SVWO § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 68, 132
BSGE 68, 133
SozR 3-2400 § 57 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Hamburg,

Wahlanfechtungsklage des nicht selbst beschwerdeberechtigten Versicherten

BSG, Urteil vom 06.02.1991 - Aktenzeichen 1 RR 1/89

DRsp Nr. 1998/7854

Wahlanfechtungsklage des nicht selbst beschwerdeberechtigten Versicherten

1. Ist ein Versicherter nicht selbst beschwerdeberechtigt, so ist seine Wahlanfechtungsklage nur dann zulässig, wenn zumindest ein beschwerdeberechtigter Listenvertreter ohne Erfolg Beschwerde eingelegt hat. Diese Einschränkung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB IV § 57 Abs. 2, § 57 Abs. 4, § 48 Abs. 1 Nr. 4 ; SVWO § 21 Abs. 1;

Gründe:

I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Gültigkeit der Wahl der Vertreterversammlung der beklagten Hanseatischen Ersatzkasse (HEK), die 1986 anläßlich der 7. Sozialversicherungswahlen durchgeführt wurde. Daran beteiligte sich ua die beigeladene "HEK-Gemeinschaft", Interessenvertretung der Hanseatischen Ersatzkassen-, Merkur- und Rentnermitglieder eV, indem sie eine Vorschlagsliste für die Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten einreichte, in der sie seit der voraufgegangenen Wahl bereits ununterbrochen mit mindestens einem Vertreter repräsentiert war. Am 10. Januar 1986 beschloß der Wahlausschuß der Beklagten einstimmig, die Vorschlagsliste der Beigeladenen zuzulassen. Gegen diesen Beschluß wurde von den Listenvertretern anderer Listen keine Beschwerde erhoben.