BAG - Beschluß vom 12.02.1997
7 ABR 36/96
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 1, § 7, § 19 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 30.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 1/95
ArbG Hamburg, vom 19.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 9/94

Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

BAG, Beschluß vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 36/96

DRsp Nr. 1999/8284

Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

Berufliche Rehabilitanden, die ihre berufspraktische Ausbildung in reinen Ausbildungsbetrieben erhalten, sind keine Arbeitnehmer i.S. des § 5 BetrVG und daher auch nicht berechtigt, an einer Betriebsratswahl teilnzunehmen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 1, § 7, § 19 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die antragstellende Arbeitgeberin bildet junge Menschen im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen in unterschiedlichen Berufsgruppen aus. Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage des § 56 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und vergleichbarer Vorschriften. Die Ausbildungsverträge werden zwischen der Arbeitgeberin und den Rehabilitanden geschlossen. Die berufspraktischen Unterweisungen finden überwiegend in der Ausbildungsstätte der Arbeitgeberin statt. Dieser ist eine staatliche Berufsschule angegliedert, in der die schulische Ausbildung erfolgt.